
Die Frage danach, wer in der AHV versichert ist, lässt sich zunächst auf einen sehr einfachen Nenner bringen: Alle! Das ist ganz unabhängig davon, ob man Arbeitnehmer, selbständig oder nicht erwerbstätig ist.
Schliesslich handelt es sich bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung um eine Volksversicherung, die obligatorisch ist für alle, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten.
Etwas konkreter bedeutet das: Wer in der Schweiz den Wohnsitz hat oder hier eine Erwerbstätigkeit ausübt, ist in der AHV obligatorisch versichert. Das betrifft also auch Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz ihrer Berufstätigkeit nachgehen bzw. die sogenannte Grenzgänger oder Gastarbeiter sind. Ausnahmen können aus dem EU-Recht oder auch aus Sozialversicherungsabkommen mit einzelnen Ländern heraus bestehen.
Die Versicherung greift auch, wenn man zum Beispiel als Invalide, Rentner, Hausfrau oder Kind momentan keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Im Ausland arbeiten und in der AHV versichert sein?
Arbeitet man vom Ausland aus für einen Arbeitgeber, der seinen Sitz in der Schweiz hat, dann kann man freiwillig der obligatorischen Versicherung beitreten. Das gilt auch für Studenten unter 30 Jahren, die momentan keinem Erwerb nachgehen und jetzt im Ausland wohnen. Dies ist jeweils dann möglich, wenn man unmittelbar vorher der AHV bereits mindestens fünf Jahre angehört hatte.
Es gibt auch weitere Möglichkeiten, sich freiwillig in der AHV zu versichern. Das gilt für Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit, einer EU- oder ETFA-Staatsangehörigkeit, die nun ausserhalb dieser Länder wohnen, aber vorher mindestens für fünf Jahre obligatorisch in der AHV versichert waren.
Eine solche freiwillige Versicherung ist sinnvoll, weil sich so Beitragslücken und eine spätere Rentenkürzung verhindern lassen. Informieren kann man sich dazu in den jeweiligen Ländern bei den Schweizer Botschaften oder Konsulaten.
Auch Asylsuchende sind in der AHV versichert
Auch wer in der Schweiz Asyl sucht, vorläufig aufgenommen wurde oder ohne Aufenthaltsbewilligung als schutzbedürftig gilt, kommt in den Genuss der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Die Beiträge werden in diesem Fall erst dann fällig, wenn man als Flüchtling anerkannt ist, die Aufenthaltsbewilligung bekommen hat oder man Anspruch auf Leistungen aus der AHV hat.
Für weitere Infos steht Ihnen das Eco Team gerne zu Verfügung.
Mehr Infos finden Sie unter Pensionierungsplanung für Privatkunden.
