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Steuern und BVG – Gesamtbetrachtung über sämtliche Vorsorgeverhältnisse

Bis anhin war unumstritten, dass gemäss Bundesgericht die Abzugsberechtigung eines Einkaufs in die berufliche Vorsorge verweigert wird, wenn innerhalb der Sperrfrist von 3 Jahren nach einem Einkauf eine Kapitalauszahlung erfolgt (steuerliche Totalsperre). Unklar war jedoch, ob eine Gesamtbetrachtung über sämtliche Vorsorgeverhältnisse vorgenommen würde (konsolidierte Betrachtungsweise).

Nun hat sich das Bundesgericht am 15.01.2015 abschliessend zu dieser Thematik geäussert (2C_488/2014, 2C_489/2014), nämlich, dass eine Gesamtbetrachtung über sämtliche Vorsorgeverhältnisse vorzunehmen ist (konsolidierte Betrachtungsweise).

Das bedeutet, dass wenn ein Versicherter mehreren Vorsorgeeinrichtungen oder verschiedenen Plänen (Basis- und Kadervorsorge) angehört, für die Beurteilung der Einhaltung der Dreijahresfrist sämtliche Vorsorgeverhältnisse gesamthaft betrachtet werden müssen. Im BG-Entscheid wurde dargelegt, dass der Einkauf in die Basisvorsorge sowie der Kapitalbezug aus der Zusatzversicherung als Ganzes betrachtet wird, weshalb der Einkauf in die Basisvorsorge nicht zum Abzug zugelassen wird.

Zwei kantonale Gerichte hatten in der Vergangenheit die Einzelfallbetrachtung in einem Rekurs zugelassen. Mit dem aktuellen Bundesgerichtsentscheid ist nun die konsolidierte Betrachtungsweise bestätigt worden, so dass diese nun von allen kantonalen Steuerämtern angewendet werden muss. Die von Eco Treuhand in den letzten Jahren angewendete vorsichtige Beratungspraxis, wurde nun in diesem Bundesgerichtsentscheid vom 15.01.2015 definitiv bestätigt. Mit diesem Entscheid ist ein weiteres positives, wenn auch umstrittenes Beratungsargument für die gesplittete Zusatz oder Kaderlösung weggefallen. In der Vorsorge- und Pensionierungsplanung wurde oft argumentiert, dass es ein steuerlicher Vorteil sein kann, zwei Vorsorgewerke zu führen.

Aus unserer Sicht führt der Entscheid dazu, dass die meist angewendeten umhüllenden Vorsorgelösungen aus kosten- und administrativen Gründen weiterhin grossmehrheitlich angewendet werden. Für eine getrennte Lösung sprechen heute noch die Argumente wie:

• Eigene Vorsorgekommission

• Flexible Pensionierung (anderes Schlussalter)

• Ausgestaltung Arbeitsvertrag

• Unterschiedliche Anlagestrategie

• Klare Kostenverteilung / Kader

• Risikosplitt bezüglich Anlagerisiko

Sehr gerne stehen wir Ihnen für die komplexen Fragen und für ein Beratungsgespräch betreffend der Plangestaltung (Umhüllend oder gesplittete Lösungen) zur Verfügung.