
Wer selbständig ist, muss seine Beiträge selbst entrichten. Doch wie hoch sind die AHV Beiträge für Selbständigerwerbende?
Konkret betrifft die Beitragspflicht für Selbständigerwerbende nicht nur die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), sondern auch die Invalidenversicherung (IV) und die Erwerbsersatzordnung (EO).
Als Selbständigerwerbende gelten zunächst Personen, die unter dem „eigenen Namen“ und auf „eigene Rechnung“ arbeiten sowie „in einer unabhängigen Stellung sind“ und dabei „ihr eigenes wirtschaftliches Risiko tragen“.
Selbständigerwerbende müssen Beiträge für AHV, IV und EO bezahlen
Natürlich müssen Selbständigerwerbende Sozialversicherungsbeiträge bezahlen und diese an die AHV, die IV und die EO entrichten. Zu beachten ist dabei, dass man nicht gegen eine Arbeitslosigkeit und auch nicht obligatorisch bezüglich Lohnausfall (Taggeld) unfall- oder krankenversichert ist. Diese Versicherungen sind separat abzuschliessen. Die Höhe der zu versichernden Taggelder hängt stark von den Fixkosten und den Bedürfnissen des Selbständigerwerbenden ab.
So hoch sind die AHV Beiträge für Selbständigerwerbende
Für Selbständigerwerbende gelten (2016 und 2017) die folgenden Beitragssätze:
7,80 % AHV
1,40 % IV
0,45 % EO
= 9,65 % Gesamt
Dieser Beitragssatz von insgesamt 9,65 % fällt ab einem Jahreseinkommen von 56.400 Franken an.
Reduzierte AHV Beiträge unter 56.400 Franken Jahreseinkommen
Wer zwischen 9.400 und 56.400 Franken verdient, für den gelten reduzierte Beitragssätze anhand einer sinkenden Beitragsskala mit Sätzen zwischen 5,196 und 9,155 Prozent. Sollte man als Selbständigerwerbender weniger als 9.400 Franken verdienen, dann ist ein Mindestbeitrag von 478 Franken gültig.
Eigenkapitalabzug
Hat man Eigenkapital in den Betrieb investiert, dann ziehen die Ausgleichskassen einen Prozentsatz vom Erwerbseinkommen ab.
Dieser liegt nach Jahren bei:
2008 – 3,5 %
2009 – 2,5 %
2010 – 2,0 %
2011 – 2,0 %
2012 – 1,0 %
2013 – 1,5 %
2014 – 1,0 %
2015 – 0,5 %
Akontobeiträge und definitive AHV Beiträge für Selbständigerwerbende
Zugrunde liegt für die Beiträge zu AHV, IV und EO das reine Erwerbseinkommen, das letztlich nach der letzten Steuerveranlagung für die direkte Bundessteuer berechnet wird.
Konkret bedeutet das: Akontobeiträge werden auf der Basis eines voraussichtlichen Einkommens für das Beitragsjahr festgesetzt. Ergeben sich wesentliche Änderungen, dann muss man das der Ausgleichskasse mitteilen. Diese Beiträge sind vierteljährlich zu bezahlen.
Die definitiven Beiträge ermittelt man dann anhand der Steuerveranlagung. Entsprechend kann es vorkommen, dass man eine Differenz zurückerstattet bekommt oder aber auch, dass man von der Ausgleichskasse eine Rechnung erhält.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie im
Merkblatt 2.02 „Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO“
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet für einen Selbständigerwerbenden dann, wenn man die Erwerbstätigkeit aufgibt. Hat man das Rentenalter bereits erreicht und arbeitet trotzdem weiter, dann muss man besondere Bestimmungen beachten.
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